Münzen und Scheine gehen in das Eigentum des Inhabers über, die vielfach gehörte Aussage, die Europäische Zentralbank sei der Eigentümer, der Inhaber nur berechtigter Besitzer, ist falsch. Die damit verknüpfte Annahme, die Zerstörung von Geld sei rechtswidrig oder gar strafbar, ist daher ebenso unrichtig. In Deutschland gilt § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der Eigentümer mit seinen Sachen grundsätzlich nach Belieben verfahren darf. Allerdings leistet die Bundesbank für vollkommen zerstörte Geldscheine keinen Ersatz.